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Normale Abnutzung in Mietwohnungen und Mieterhaftung
Egal ob Teppich, Tapeten oder Lavabos: Es gibt für alles in der Wohnung eine festgelegte Lebensdauer. Damit Mieter*innen wissen, wie lange etwas halten sollte, gibt es sogenannte Lebensdauertabellen. Aufgrund dieser Tabellen werden Abnutzungserscheinungen fair eingeschätzt.
Ordentliche Abnutzung
Was definiert man überhaupt als ordentliche Abnutzung? Als ordentliche Abnutzung bezeichnet man Veränderungen, die bei einem normalen, sorgfältigen Gebrauch der Wohnung entstehen. Zum Beispiel vergilbte Tapeten oder kleine Kratzer an Wänden und Böden. Solange sich diese Erscheinungen im Rahmen der Lebensdauertabelle bewegen, sind sie im Mietzins eingerechnet.




Ausserordentliche Abnutzung
Mieter*innen haften für Schäden, bei denen es sich nicht um eine normale Abnutzung gemäss oben erwähnter Lebensdauertabelle handelt. Ein Schaden zählt also als ausserordentliche Abnutzung wenn Mieter*innen (oder Mitbewohner*innen, Gäste oder Haustiere) diesen während der Mietzeit verursacht haben.
Du haftest zum Beispiel, wenn deine vierjährige Tochter die Schlafzimmerwand vollmalt. Oder wenn deine Katze aus Langeweile die Tapete zerfetzt.
Mängel melden
Wenn ein Schaden oder ein Mangel durch ordentliche Abnutzung entsteht, muss dieser durch den Vermieter oder die Vermieterin beseitigt werden. Die Ausnahme bildet dort der kleine Unterhalt. Je nach Verwaltung reicht eine Mail oder ein kurzer Anruf. Wenn eine Reaktion ausbleibt, musst du per eingeschriebenem Brief nachhaken. Die folgenden Dinge gehören in einen solchen Brief:
- Eine Frist, bis wann der Mangel beseitigt werden soll (eine übliche, realistische Frist beträgt 14 Tage – in wichtigen Fällen, beispielsweise wenn die Heizung nicht funktioniert, kann eine kürzere Frist eingefordert werden).
- Genau beschreiben, was nicht in Ordnung ist.
- Falls nötig Fotos von den Mängeln beilegen. Dies kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn du Schimmel in der Wohnung entdeckt hast.
Wichtig ist das Melden von Mängeln oder Schäden, vor allem wenn Folgeschäden verursacht werden könnten. Klassische Beispiele sind dabei Wasserschäden oder Schimmelbefall. Um dich rechtlich abzusichern, solltest du bei solchen Schäden den Vermieter oder die Vermieterin mit einem eingeschriebenen Brief informieren.
Umfang der Mieterhaftung
Als Mieter*in musst du in den meisten Fällen nur die Reparatur oder den eventuellen Minderwert bezahlen, nicht die teure Ersatzbeschaffung. Wenn ein Ersatz her muss, bezahlst du nur im Rahmen der verbleibenden Lebensdauer. Wenn also eine fünf Jahre alte Tapete aufgrund ausserordentlicher Abnutzung ersetzt werden muss, bezahlst du 50% der Kosten der neuen Tapete, da eine Tapete eine maximale Lebensdauer von 10 Jahren hat.
Wenn es keinen Sinn ergibt, einen Gegenstand zu ersetzen, kannst du dich mit deinem Vermieter oder deiner Vermieterin auf einen fixen Betrag einigen. Du bezahlst so für die ausserordentliche Abnutzung, ohne dass eine Reparatur vorgenommen wird. Das ergibt dann Sinn, wenn beispielsweise das Lavabo trotz Hick noch gut brauchbar ist.
Wichtig ist auch, dass der vom Vermieter oder der Vermieterin geforderte Schadensersatz nur den Schaden behebt. Nur notwendige Arbeiten müssen von dir bezahlt werden. Wenn du einige Nagellöcher in der Wand hinterlassen hast, musst du nicht für die Instandstellung der ganzen Wand geradestehen.
Verrechnung via Mietzinsdepot
Wenn bei der Wohnungsabgabe Mängel entdeckt werden, die auf dich als Mieter*in zurückzuführen sind, können diese vom Mietzinsdepot abgezogen werden. Dies ist nur möglich, wenn du dieser Abrechnung zustimmst. Ansonsten muss der Vermieter oder die Vermieterin den Rechtsweg einschlagen. Wenn eine rechtliche Forderung seitens Vermieter*in ausbleibt, kannst du nach einem Jahr das Depot bei der Bank zurückverlangen. In den meisten Fällen wird dir die Verwaltung das Mietzinsdepot aber von sich aus auszahlen.