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Kleiner Unterhalt: Was gehört dazu?
Beim Unterhalt des Mietobjekts ist vor allem die Verwaltung gefragt. Für den kleinen Unterhalt (auch gewöhnlicher Unterhalt genannt) bist jedoch du als Mieter*in selbst zuständig. Wir verraten dir, was dort alles dazugehört.
Kleine Mängel in der Wohnung müssen auf Kosten der Mietpartei selbst behoben werden. Dabei ist nur von kleinen Ausbesserungen und Reparaturen die Rede. Konkrete Beispiele folgen im nächsten Kapitel.
Wo liegen die Grenzen des kleinen Unterhalts? Je nach Ortsgebrauch gilt eine Kostengrenze zwischen 150 und 250 Franken pro Einzelfall. Für diesen kleinen Unterhalt musst du als Mieter*in aufkommen, auch wenn es nicht explizit im Mietvertrag vermerkt wurde. Du musst auch Rechnungen für Arbeiten bezahlen, die den kleinen Unterhalt betreffen.
Wenn eine Ausbesserung nur von einem Fachmann mit entsprechender Ausrüstung erledigt werden kann und der Rechnungsbetrag 250 Franken übersteigt, gilt die Reparatur nicht mehr als kleiner Unterhalt. Sobald die Ausbesserung ausserhalb des Mietobjekts, also der Mietwohnung selbst, vorgenommen werden muss, hat dies auch nichts mehr mit dem kleinen Unterhalt zu tun. Kosten für solche Arbeiten sind in der Miete inkludiert und werden vom Vermieter oder von der Vermieterin übernommen.
Das gehört zum kleinen Unterhalt
Zum kleinen Unterhalt gehören die folgenden Arbeiten:
- Das Ersetzen von Glühbirnen, defekten Steckdosen, Sicherungen und elektrischen Schaltern
- Die Instandhaltung von Armaturen und Geräten in der Küche und im Bad
- Das Ersetzen von Backblechen
- Die Pflege der Kühlschrankeinrichtung
- Die Instandhaltung Spiegel, Duschschlauch, WC-Deckel und Ablaufdeckel in Lavabo und Badewanne
- Das Entstopfen von Abwasserleitungen
Ungültige Klauseln im Mietvertrag
Eine Klausel im Mietvertrag, die besagt dass Mieter*innen mehr als nur kleine Reparaturen selbst beheben müssen, ist ungültig. Rechnungen, die über den kleinen Unterhalt hinausgehen, musst du als Mieter*in nicht bezahlen, unabhängig davon, was im Mietvertrag steht.
Pflicht für Mieter*innen
Vor dem Auszug aus einer Wohnung sind alle zum kleinen Unterhalt zählenden Ausbesserungen vorzunehmen. Sonst kann die Verwaltung der Mietpartei diese in Rechnung stellen. Beim Einzug in eine Wohnung darf man dafür vom Vermieter oder von der Vermieterin verlangen, dass auch kleine Ausbesserungen und Mängel ihrerseits behoben werden.