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Was tun bei der Kündigung durch den Vermieter?
Hier erfährst du, was der Vermieter bei einer Kündigung des Mievertrags einhalten muss. Möchtest du die Kündigung anfechten oder erstrecken?
Für eine Kündigung muss eine Verwaltung verschiedene Formalitäten einhalten, damit sie rechtsgültig ist:
- Die Kündigung muss durch ein vom Kanton genehmigtes Formular erfolgen. Ein normaler Brief reicht nicht aus.
- Bei Familienwohnungen muss die Vermieterschaft beiden Ehepartnern separat die Kündigung auf dem vom Kanton genehmigten Formular zustellen. Das gilt auch, wenn nur einer der beiden den Mietvertrag unterzeichnet hat.
- Die Verwaltung muss die Kündigungsfrist einhalten. Für Wohnräume beläuft sich diese normalerweise auf eine Dauer von drei Monaten. Vertraglich können auch längere Kündigungsfristen vereinbart werden, jedoch keine kürzeren.
Werden die oben genannten Punkte nicht eingehalten, gilt die Kündigung als nichtig und das Mietverhältnis als ungekündigt.
Wichtig: Hält der Vermieter oder. die Vermieterin die Kündigungsfrist nicht ein, ist die Kündigung trotzdem gültig, gilt aber erst für den nächstmöglichen Termin.
Was tun bei einer Kündigung durch die Vermieterschaft?
Erhältst du die Wohnungskündigung, kannst du diese anfechten und/oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen. Das muss unbedingt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Kündigung der Fall sein und zwingend bei der zuständigen Schlichtungsbehörde erfolgen. Es reicht nicht, bei der Verwaltung gegen die Kündigung zu protestieren.
Die Anfechtung und/oder Erstreckung reichst du schriftlich bei der Schlichtungsbehörde ein oder gehst persönlich dort vorbei. Bei Familienwohnungen muss nur ein Ehepartner die Kündigung anfechten.
Trotzdem solltest du bereits bei der Anfechtung der Kündigung mit der Wohnungssuche beginnen: Die Schlichtungsbehörde wird bei der Prüfung der Erstreckung des Mietverhältnisses nämlich fragen, ob du dich um eine neue Wohnung bemüht hat.
Anfechtung einer Wohnungskündigung
Eine Anfechtung der Kündigung hat dann Erfolg, wenn die diese als unverhältnismässig oder als Schikane ausgesprochen wurde. Beispiele dafür sind:
- Der Wunsch, eine Vertragsänderung zu Lasten der Mieterschaft zu erzwingen.
- Kündigung wegen geänderter familiärer Situation, aus der der Verwaltung kein Schaden entsteht.
- Ausübung von Druck, damit du die Wohnung kaufst.
Entscheidet die Schlichtungsbehörde zu deinen Gunsten, wird die Kündigung aufgehoben.
Erstreckung des Mietverhältnisses
Auch wenn die Kündigung korrekt ist, kann die Schlichtungsbehörde eine Erstreckung (Verlängerung der Kündigungsfrist) gewähren. Dies vor allem, wenn die Kündigung für die Mieterschaft eine wesentliche Härte zur Folge hat. Zum Beispiel:
- Wenn die finanziellen Verhältnisse bedingen, dass du eine günstige Wohnung finden musst.
- Wenn aufgrund deines Alters ein gleichwertiger Ersatz schwierig ist.
- Wenn wegen der langen Mietdauer und der Verwurzelung im Quartier der Umzug ein Härtefall darstellt.
Kündigung wegen Vertragsverletzung seitens des Mieters
Wenn du trotz schriftlicher Mahnung der Verwaltung die Pflicht zur Sorgfalt und Rücksichtnahme verletzt oder den Mietzins nicht bezahlst, ist die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar und eine Erstreckung ausgeschlossen. In solchen Fällen können Verwaltungen nach einer Mahnfrist von 30 Tagen mit einer weiteren Frist von 30 Tagen kündigen.