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Kündigung Mietvertrag: unsere Tipps
Wenn du eine gemietete Wohnung kündigen willst, gibt es einige Dinge zu beachten, damit es nicht zu bösen Überraschungen kommt. In diesem Artikel haben wir unsere Tipps für dich zusammengefasst.
Drei wesentliche Punkte musst du bei einer Wohnungskündigung beachten:
- Fristen einhalten
- Kündigung schriftlich und eingeschrieben einreichen
- Wer gemeinsam mietet, kann auch nur gemeinsam kündigen
Wenn du mit deiner Verwaltung keine anders lautende (schriftlich festgehaltene) Vereinbarung hast, ist der Vertrag unbefristet und von beiden Vertragsparteien kündbar. Wenn im Mietvertrag die Mietperiode festgehalten ist, spricht man von einem befristeten Vertrag.
Ordentliche Kündigung
Eine ordentliche Kündigung kann immer von beiden Seiten ausgesprochen werden: sowohl von der vermietenden Partei als auch von dir. Beide Parteien müssen sich dabei an die gesetzliche oder die im Mietvertrag festgehaltene Mindestfrist halten. Haben die Vertragsparteien bezüglich der Kündigungstermine im Mietvertrag keine andere Vereinbarung getroffen, ist jeweils auf einen ortsüblichen Kündigungstermin zu kündigen. Eine Übersicht über die üblichen Daten in der Schweiz findest du hier.
Wir haben eine Vorlage für eine ordentliche Kündigung zusammengestellt. Dieses Dokument enthält alle benötigten Informationen, um deine Wohnung ordentlich zu kündigen.
Ausserordentliche Kündigung
Eine ausserordentlich Kündigung ist auf den nächstmöglichen Kündigungstermin wirksam. Du kannst aber auch ohne Einhaltung von Kündigungsfrist und -termin ausziehen:In diesem Fall musst du der Verwaltung mindestens eine (besser mehrere) solvente und zumutbare Person zur Ersatzmiete vorschlagen, welche die Wohnung zum gewünschten Termin und zu den bisherigen mietvertraglichen Konditionen übernehmen würde. Ist der neue Vertrag unterzeichnet, bist du von deinen Pflichten entbunden.
Wir haben für dich ebenfalls eine Vorlage für die ausserordentliche Kündigung zusammengestellt.
Wie und wann kündige ich einen Mietvertrag korrekt?
Kündigungen sind schriftlich zu machen und eigenhändig von allen Vertragsparteien zu unterzeichnen. Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist (im Geschäftsverkehr zur Geschäftszeit) bei der Verwaltung eintreffen.
Aus Beweisgründen empfehlen wir, die Kündigung mittels eingeschriebener Postsendung zu verschicken. Diese gilt dem Adressaten an dem Tag als zugegangen, an dem sie zugestellt wird oder erstmals auf der Poststelle abgeholt werden kann.
Kündigung bei Familien, Konkubinatspaaren und Wohngemeinschaften
Wenn mehrere Personen gemeinsam eine Wohnung mieten, beispielsweise als Ehepaar, Konkubinatspaar oder als Wohngemeinschaft, kann eine einzelne Partei jederzeit ausziehen. Er oder sie haftet aber weiterhin solidarisch für die Verbindlichkeiten aus dem gemeinsam unterzeichneten Mietvertrag.
Gemeinsam mieten, gemeinsam kündigen
Eine von mehreren Personen gemeinsam gemietete Wohnung kann auch nur gemeinsam gekündigt werden. Die Kündigung nur eines Mieters ist nichtig und hat keine rechtliche Wirkung. Eine Kündigung einer Familienwohnung, die vom Ehepaar bewohnt wird, muss immer von beiden Ehepartnern unterzeichnet sein, auch wenn nur ein Ehepartner den Mietvertrag unterzeichnet hat. Diese Regel gilt auch für eingetragene Partnerschaften.
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