Haus bei Scheidung: Eigentum und Aufteilung verstehen
Eine Scheidung bringt zahlreiche Herausforderungen mit sich, insbesondere wenn es um die Aufteilung des gemeinsamen Hauses geht. Hier erfährst du, welche Möglichkeiten es gibt und wie es mit den rechtlichen Rahmenbedingungen in der Schweiz aussieht.
Eigentumsformen und deren Bedeutung
In der Schweiz gibt es drei Hauptarten von Eigentum, die bestimmen, wie eine Immobilie bei einer Scheidung aufgeteilt wird:
- Alleineigentum: Hier ist nur ein Partner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Diese Situation tritt häufig auf, wenn einer der Partner das Haus vor der Ehe gekauft hat oder allein die Finanzierung übernommen hat. Im Falle einer Scheidung bleibt das Haus in der Regel im Besitz des eingetragenen Eigentümers, es sei denn, der andere Partner kann nachweisen, dass er erheblich zur Wertsteigerung der Immobilie beigetragen hat. In solchen Fällen kann eine Ausgleichszahlung für den Wertzuwachs beansprucht werden.
- Miteigentum: Beide Partner sind als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, meist mit gleichen Anteilen (50/50). Diese Form der Eigentümerschaft ermöglicht eine gerechte Aufteilung des Verkaufserlöses oder der Hypothekenlasten.
- Gesamteigentum: Beide Partner besitzen das Haus gemeinsam ohne spezifische Anteile. Diese Form der Eigentümerschaft erfordert bei einer Scheidung eine gemeinsame Entscheidung über das Haus. Oftmals ist im Ehevertrag geregelt, wie das Gesamtgut im Falle einer Scheidung aufgeteilt wird.
Güterstände und ihre Auswirkungen
Je nach gewähltem Güterstand unterscheidet sich die Vermögensaufteilung bei einer Scheidung. Wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde, gilt automatisch der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Bei der Errungenschaftsbeteiligung wird euer Vermögen in Eigengut und Errungenschaften aufgeteilt. Zum Eigengut gehören alle Werte, die ihr bereits vor der Ehe besessen oder während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erhalten habt.
Zu den Errungenschaften gehören alle Vermögenswerte, die ihr während der Ehe gemeinsam erworben habt. Bei einer Scheidung werden die Errungenschaften gleichmässig zwischen den Partnern aufgeteilt und das Eigengut bleibt im Besitz des ursprünglichen Eigentümers.
Ein weiterer Güterstand ist die Gütergemeinschaft. Diese können Ehepaare durch den Ehevertrag festlegen. Hier wird das Vermögen in Eigengut und Gesamtgut unterteilt. Zum Gesamtgut gehören alle gemeinsam erworbenen Vermögenswerte und solche, die im Ehevertrag ausdrücklich als gemeinsames Gut bestimmt wurden. Falls es zu einer Scheidung kommt, wird das Gesamtgut gemäss den im Ehevertrag festgelegten Vereinbarungen aufgeteilt.
Schliesslich gibt es die Möglichkeit der Gütertrennung, die ebenfalls durch einen Ehevertrag festgelegt wird. Bei der Gütertrennung behalten beide ihr eigenes Vermögen, und es gibt kein gemeinsames Eigentum. Dies bedeutet, dass im Falle einer Scheidung jeder Partner sein eigenes Vermögen behält und keine gemeinsamen Vermögenswerte aufgeteilt werden müssen.
Sollte jedoch ein Vermögenswert im Miteigentum stehen und ein Ehepartner ein überwiegendes Interesse an diesem Vermögenswert nachweisen können (beispielsweise an der gemeinsamen Wohnung), kann dieser Vermögenswert gemäss Artikel 251 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ungeteilt diesem Partner zugewiesen werden. In einem solchen Fall steht dem anderen Partner eine Entschädigung zu.
Gemeinsame Immobilie, was tun?
Es gibt verschiedene Optionen, wie ihr mit gemeinsamem Eigentum bei einer Scheidung umgehen könnt:
- Übernahme durch einen Partner: Ein Partner kann den anderen auszahlen und das Haus inklusive Hypothek übernehmen. Die Bank muss der Übernahme der Hypothek zustimmen.
- Gemeinsamer Besitz: Beide Partner können das Haus weiterhin gemeinsam besitzen. Dafür müssen klare Vereinbarungen über die Aufteilung der Kosten (Hypothek, Steuern, Instandhaltung) getroffen werden. Gute Kommunikation und beidseitige Kooperationsbereitschaft ist ein Muss für diese Lösung.
- Verkauf der Immobilie: Das Haus wird verkauft und der Erlös wird gemäss den Eigentumsanteilen aufgeteilt. Dies ist oft die einfachste Lösung, wenn sich die Partner nicht einigen können oder niemand in der Lage ist, das Haus alleine zu übernehmen.
Umgang mit Hypotheken
Die Immobilie an sich ist eine Sache. In der Regel wurde dafür auch eine Hypothek aufgenommen, die auch nach einer Scheidung noch weiter läuft. Für diese Haften beide Partner gemeinsam, unabhängig davon, wer im Haus bleibt. Wie könnt ihr diese Situation handhaben?
Eine Möglichkeit ist es, dass ein Partner die gesamte Hypothek übernimmt. Das bietet sich an, wenn ein Partner im Haus bleiben möchte. Die Bank wird bei dieser Option die Kreditwürdigkeit des verbleibenden Partners überprüfen, damit sichergestellt ist, dass er oder sie die nötigen Zahlungen alleine tragen kann. In einer Vereinbarung, die ihr von einem Notariatsbüro beglaubigen lassen solltet, wird festgehalten, wer die alleinige Verantwortung für die Hypothek übernimmt.
Wenn die finanzielle Belastung schlicht zu hoch ist und keiner der Partner die Hypothek übernehmen kann, ist der Verkauf des Hauses mit der Hypothek ein Ausweg. Das ist oft ein gangbarer Weg, erfordert aber die Zustimmung der Käuferschaft sowie der Bank.
Eine dritte Option ist es, dass ihr weiterhin gemeinsam für die Hypothek aufkommt, auch wenn ihr nicht mehr zusammen lebt. Das benötigt eine hohe Kooperationsbereitschaft und transparente Kommunikation. In einer Vereinbarung könnt ihr festlegen, wie die Zahlungen und sonstigen laufenden Kosten wie Instandhaltung, Steuern und Versicherungen künftig fair aufgeteilt werden. Wenn ihr diese Abmachungen dann noch rechtlich absichern lasst, gibt es keine Konflikte.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Haus bei Scheidung
Was passiert mit unserem Haus bei einer Scheidung?
Die Aufteilung hängt von der Eigentumsform und dem Güterstand eurer Ehe ab. Bei Alleineigentum bleibt das Haus meist im Besitz des eingetragenen Eigentümers. Bei Miteigentum und Gesamteigentum müsst ihr euch einigen, ob ihr das Haus verkaufen möchtet oder ob einer von euch beiden das Haus übernehmen möchte.
Kann ein Partner den Verkauf des Hauses erzwingen?
Nein, der Verkauf des Hauses kann normalerweise nicht ohne Zustimmung beider Partner erzwungen werden: Es sei denn, eine andere Bestimmung wurde durch eine gerichtliche Entscheidung oder eine schriftliche Vereinbarung festgelegt.
Können wir das Haus weiterhin gemeinsam besitzen, auch wenn wir geschieden sind?
Ja, ihr könnt das Haus weiterhin gemeinsam besitzen. Es ist aber wichtig, dass ihr klare Abmachungen über die Aufteilung der Kosten trefft und euch rechtlich absichert, um alle relevanten Aspekte zu regeln.
Was tun, wenn wir uns nicht über das Haus einigen können?
Wenn ihr euch nicht einigen könnt, hilft in einem ersten Schritt eine Mediation dabei, eine Lösung zu finden. Wenn euch das nicht weiterbringt, muss die Sachlage vor Gericht geklärt werden.
Was geschieht, wenn einer von uns nach der Trennung nicht mehr zahlen kann?
Der andere Partner muss, wenn möglich, die Zahlungen übernehmen, wenn beide im Grundbuch eingetragen sind. Alternativ könnt ihr die Hypothek neu strukturieren oder das Haus verkaufen.