Was es bei Kündigungsfristen zu beachten gibt

Was es bei Kündigungsfristen zu beachten gibt

28.04.2021

Die Kündigungsfrist in einem Mietvertrag gibt an, wie viel Zeit zwischen der Abgabe der Kündigung und dem tatsächlichen Auszug aus der Wohnung liegen muss. Sie soll sowohl Mietern als auch Vermietern eine verlässliche Planung ermöglichen. Massgebend ist grundsätzlich die Kündigungsfrist, die im Mietvertrag vereinbart wurde.

Mietverträge

Es gibt zwei verschiedene Arten von Mietverträgen: befristete und unbefristete. Der befristete Mietvertrag endet stillschweigend ohne schriftliche oder mündliche Kündigung am festgehaltenen Tag. Der Unbefristete kann von der Mietpartei oder der Verwaltung unter Einhaltung des OR gekündigt werden.

Nicht alle Mietobjekte haben dieselben Fristen. Zu unterscheiden gelten die folgenden:

  • Drei Monate für Wohnräume (Art. 266c OR)
  • Zwei Wochen für möblierte Zimmer (Art. 266e OR)
  • Zwei Wochen für Einstellplätze (Art. 266e OR)
  • Sechs Monate für Geschäftsräume (Art. 266d OR)

So kündigst du korrekt

Falls du planst einen Mietvertrag aufzulösen, solltest du die Kündigung auf jeden Fall eingeschrieben verschicken. Eine schriftliche Kündigung wird von Gesetzeswegen verlangt. Wichtig ist, dass du das Schreiben unterzeichnest. Nenne im Schreiben die Kündigungstermine sowie -fristen. Wenn du dir die Wohnung mit einer anderen Person teilst und beide im Mietvertrag aufgeführt sind, müssen auch beide die Wohnungskündigung unterschreiben: Ansonsten ist die Kündigung nichtig (dies gilt auch bei einer Wohngemeinschaft).

Ausserordentliche Kündigung

Verwaltung

Der Verwaltung hat das Recht, ein Mietverhältnis per sofort aufzulösen, wenn die Mietpartei sich in Zahlungsverzug befindet, ihre Sorgfaltspflicht der Wohnung wiederholt verletzt oder die Wohnung aufgrund Eigenbedarf beansprucht wird.

Die Verwaltungen müssen für die Kündigung das dafür vorgesehene kantonale Formular verwenden – ansonsten gilt die Kündigung nicht. Bei Ehegatten muss die Kündigung an beide Personen erfolgen.

Mietpartei

Auch Mietparteien können ohne Einhaltung der Kündigungsfrist und -termin ausziehen, wenn sie der Verwaltung zumutbare und zahlungsfähige Ersatzmieter anbieten und diese das bereits bestehende Mietverhältnis zu den gleichen Konditionen übernehmen.

Kündigt die Mietpartei die Wohnung ausserordentlich ohne jemanden für die Nachmiete zu stellen, so ist sie verpflichtet, den festgehaltenen Mietzins bis zum Ablauf der vertraglich geregelten Kündigungsfrist zu bezahlen.

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